Veröffentlicht: 18.06.2020. Rubrik: Unsortiert
Fahrradhändler beim Yektarfest
Herr Mann kauft ein neues Velo für sein Verkaufstand am Yektarfest am Onkarasee. Der Mann geht auf eine alt bekannte Website eines bekannten Velohändlers in der Region. Der Ruft ihn telefonisch an und setzt einen Liefervertrag worauf ein Fixgeschäft vereinbart wurde und das bis ein Tag vor dem Fest. Doch die Ware kommt trotz nach mehreren telefonischen Aufforderungen nach zwei Wochen nicht, worauf er ein Deckungskauf vereinbart hatte und darauf beharrt, dass er ein Recht auf den Preisdifferenz hat. Die Fahrräder kommen mit Mehrkosten von umgerechnet eintausend Kelar. Am vereinbarten Fixtag kommen tatsächlich die anderen Fahrräder und er beantragt eine Klage. Herr Mann hat kein Recht auf Schadensersatz wegen einer Nichterfüllung, denn die Vereinbarung wurde rechtsmässig erfüllt. Demnach muss er alle Verhandlungskosten übernehmen. Mit diesen grossen Warenaufwänden und der zu grossen Menge nach seiner spekulativen Nachfrage am Fest muss der dennoch genügend Absätze einfahren können, um seine Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Seine liquideren Mitteln reichen nicht aus, um diese Verbindlichkeiten nach den Vertragsvereinbarungen in einem Monat zurückzuzahlen, ohne auf Schulden sitzen zu müssen, wird er alle Fahrräder am Fest verkaufen können?
Am Tag X verkauft er schonmal die Hälfte, als er Mängel an der Qualität des Getriebes an der zweiten Warengattung bemerkt, diese will er dem Verkäufer melden, doch per Mail erwidert er, dass dies Transportschäden seien und nach dem Vertragsabschluss entstanden seien. Und legte ab. Wieder musste ich per Telefon einen Anwalt anrufen, doch er erwiderte, es sei schwer beweisbar, dass es wirklich zum Zeitpunkt nach dem Vertragsabschluss zu diesen Schäden bei ihren Produkten gekommen sind. Dennoch gehen Nutzen und Gefahr immer dem Käufer über. Sie haben keine Chance. Ich musste wieder die Telefonat Gebühren bezahlen und musste als Schuldner eine Wandelung in Kraft treten. Herr Mann hat unverkäufliche Ware liegen, dessen Wert sich als Irrtum herausstellt. Ein Bruttogewinnzuschlag ist nicht mehr Möglich, denn die Nachfrage ist bei solchen Preisen, um alle Gemeinkosten zu decken, nicht vorhanden. Das passive Vermögen ist höher als die Aktiven, dabei jetzt kein Eigenkapital zur eigenen Bereicherung vorhanden ist. So wie Herr Mann die anderen Geschäfte im Konkurrenzfeld beobachten kann ist nach spekulativen allgemeinen Gemeinkosten durch den Mietvertrag des Veranstalters bedingt die Bruttogewinnmarge bei solchen Produkten relativ hoch. Angesichts nach dem Rabatt, den sie gewährt haben um die Kaufkraft anzuregen. Was sie nicht wissen ist, dass der Rabat kein Preisnachlass ist, sondern eine Preiserhöhung vom Nettopreis. Die Mehrwertsteuer wird auf dem Nettopreis, oder dem Rabattpreis draufgelegt, diese beträgt 2% des Preises.
Doch Herr Mann wird in Folge der Schuldenfalle ein Insolvenzverfahren beantragen müssen, denn der Verkäufer hat ihm bei einem Zahlungsverzug in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die er vor sich liegen hat, einen Jahreszins von 5% in Kraft getreten.

