Veröffentlicht: 18.06.2020. Rubrik: Unsortiert
Der Sturz
Jemand startet eine Drohne zum Onkara See und das Flogobjekt verliert den Funkkontakt zur Person, es stürzt infolge leerer Batterien in die Stände des Marktes und dabei schleudern einige Teile der Holzkonstruktion auf die Fahrbahn einer Strasse und einem Kleinwagen werden die Räder Blockiert und fährt unkontrolliert den Hang hinunter. Wie ist die Rechtslage:
Wir gehen von einer Verschuldenshaftung beim Obligationsrecht aus:
1. Wiederrechtlichkeit
ist gegeben, ein Persönlichkeitsschaden liegt vor, der Kleinwagenfahrer hat schwere Verletzungen erlitten und muss medizinisch betreut werden.
Zum anderen ist der Wagen unbrauchbar geworden und zum anderen sind grosse Schäden bei den Marktständen entstanden.
2. Adäquater Kausalzusammenhang
Ja,
3. Verschulden
Es handelt sich um eine leichte Fahrlässigkeit, denn das der Funkkontakt abbricht ist kausal von verschiedenen Faktoren wie dem Wetter abhängig, auch der Ladung der Batterie an der Drohne oder an dem Steuerungsgerät. Zum anderen sollte er die Reichweite und den Luftraum kennen und die Gefahren richtig einschätzen können, was eine Drohne von der Luft höhe anrichten kann. Das Gebiet über halb des Ortes, wo der Funkkontakt abgebrochen wurde, ist ein Sperrgebiet und kann nicht betreten werden, deshalb konnte der Kontakt nicht wiederaufgebaut werden. Durch Winde und durch leerer Batterien ist das Gefahrenobjekt zum Unfallort hin geweht und hat den Schaden verursacht.
Zurück zum Adäquaten Kausalzusammenhang, ja, die Drohe ist wegen dem Funkzusammenbruch in der Luft geblieben und konnte nicht wiederaufgebaut werden und ist durch dadurch zufällig durch Winde in den Marktstand geflogen. Das es ein Speergebiet ist, ist nicht zufällig. Also sind die Winde auch nicht zufällig, weil es innerhalb von einer Stunde passiert ist und weil damit gerechnet werden konnte.
Ja, der Schuldner ist für den Schaden am Markstadt verantwortlich, aber nicht, dass ein Holzbalken vor den Räder eines Kleinwagen geraten sind.
Jetzt ist das Problem, dass man den Schaden der durch den Holzbalken hervorgerufen worden ist, verhindert werden könnte.
Wie Gutachter berichtet haben, waren die Holzbalken fehlerhaft angebracht worden. Die Holzbalken, wie Marktstandverkäufer uns berichtet haben, haben sie nicht montiert. Der Eigentümer der Anlagen ist alleinverantwortlich, dass dieser Schaden entstanden worden sind. Denn der Kausalzusammenhang ist vorhanden und dieses Szenario, dass sich dieses Teil sich lösen könnte und auf die Fahrbahn der nebenliegenden Strasse geraten könnte währe wahrscheinlich.
Der Hobbypilot hat Glück gehabt, dass er nicht den Erwerbsausfall, die Heilungskosten und Fahrzeugkosten noch vom Fahrzeugunfall begleichen muss. Aber allein der Schaden an den Marktständen ist nicht wenig. Dennoch gibt es noch einen Happy End, die Versicherung hat alle Kosten erstattet. Auch die Umsatzeinbüsse des Markstandes. Leider muss aber der Eigentümer die Kosten des Fahrzeugunfalls übernehmen.

